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Sport/Schalensitze Eintragen,- Zulassen


Forum » Golf 2 Forum » TÜV Board » Sport/Schalensitze Eintragen,- Zulassen
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Reg: 01.01.1970
Beiträge: 297


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Guten Morgen,

hat jmd. Erfahrungen mit der Eintragung von Sport/Schalensitzen !ohne ABE! ,- nur mit FIA Zulassung.
Ich möchte nicht nur aus optischen Gründen umbauen sondern auch aus Sicherheitsgründen(könnt Ihr ruhig lachenwink) im Ernst die Gagelsitze müssen raus!

Zu den Sitzen zurück, FIA muss und ist möglich da verschiedene Rallyklassen ja auf Fahrzeuge mit TÜV bestehen und die Sitze bei vielen eingebaut sind.
Vll. hat das jmd. schon hinter sich und kann mir Tips und Ratschläge geben was zu beachten ist etc.,
zum TÜV wollte ich nächste Woche mal, nachdem ich bei Sandtler war.

Danke schonmal!
Hannes

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Reg: 09.02.2014
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ICH hatte weder mit Schaltensitzen noch mit geschüsselten Lenkrädern noch kein Problem. Das sehen manche aber anders. Du brauchst halt jemanden der gewillt ist ZEIT zu investieren. Hier mal eine Aussage eines AAS Typen:



Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM) 

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:

Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:

Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.

Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :

§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.

Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:

§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":

Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.

Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:

Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.

Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.

Reg: 01.01.1970
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Danke Onkel, ja Bestimmungen und Vorschriften habe ich mir schon zu Gemüte geführt... der sch* Regeldschungel.
Gurte habe ich welche von Sparco mit E-Zeichen, also schonmal kein Problem.

Aber eigene Erfahrungen mit der Eintragung hast nicht, oder schonmal was mitbekommen von Kumples?

danke für die Infos nochmals!

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Hast meinen ersten Satz nicht gelesen? wink
Ich hatte schon FIA Sitze und geschüsselte FIA Lenkräder eingetragen. Gerade bei dem Lenkrad wars halt ne Suche. Wiegesagt das Problem ist halt das du einen Rennsportbegeisterten finden musst der sich a) auskennt oder b) Zeit für dich investieren will.

Kleiner Tip: Schau dir mal das Regelwerk der Retro Rallye Serie an, ausdrucken und dann sagen "will ich mitfahren, brauch ich den Krempel und eingetragen MUSS es eben auch sein."...

Zur Not mal bei den lokalen Rennställen auf der Matte stehen. Gerade bei Oldtimer Bergrennen fahren viele mit FIA gebimsel UND H durch die Gegend. Und das sind halt 2 Probleme anstatt 1 wink

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Den Tipp muss ich mir mal merken für die Zukunft wink


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Zur Not vielleicht mal die Retro Rallye Jungs kontaktieren wen die in der Umgebung sind und mal ausfragen.

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Ja haben hier so 1-2 Teams...das eine fährt auf Astra F mit Zulassung...denke die haben da n guten Draht, wobei ein bekannter von meinem Dad alte Porsche Rennfit macht und auch mit Zulassung werde ich den auch mal fragen wink


Schöne Grüße aus Paderborn

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Hast meinen ersten Satz nicht gelesen? http://www.golf2forum.de/images/smileys/;%29.png

Klar sorry Onkel, hab erst geschrieben und dann gedacht!

Ok also morgen zu Sandtler und mal Probe sitzen vll. findet sich ja gleich etwas.
Anschließend alles vorbereitet und paar Papiere zusammensuchen, Lenkrad Gutachten, Reifen Gutachten, Auspuff Gutachten, Fächerkrümmer Gutachten, alles schon in Klarsichtfolie und in ein Ordner und ab zum Tüv :''Guten Tag ich habe ein  Golf 2 mit dem ich an Bergrennveranstaltungen teilnehmen möchte, ich habe hier einiges zusammengestellt was mit meinen Sitzen; FIA zugelassen eingetragen werden müsste, Hätten Sie daran interesse?"

Wird schon halte euch auf dem laufendem, danke Jungs!

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Da hat gestern doch tatsächlich alles geklappt!
Ich hab ein Sitz gefunden und die Schiene auch, leider erst irgendwann im September lieferbar, aber was solls.
Erstmal nur der Fahrersitz, ist aber auch nicht schlimm, da ich sowieso hauptsächlich allein fahre.
Alles in allem ein klasse Tag!

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Was für einen hast du denn bestellt?


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